Allgemeine Geschäftsbedingungen für Live-Auftritte
FREISEIN FUNK UNIT, JAZZ TRIO ODER SOLOPROGRAMM
vertreten durch Weert Jacobsen Kramer
Oberdorf 1 a
24235 Laboe
Stand: August 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Buchung von Live-Auftritten der Band FREISEIN FUNK UNIT, dem JAZZ TRIO oder dem Soloprogramm, vertreten durch den Freiberufler Weert Jacobsen Kramer, Oberdorf 1a, 24235 Laboe (nachfolgend „Künstler“), mit Personen, Unternehmen, Behörden oder sonstigen Veranstaltern (nachfolgend „Veranstalter“).
Diese AGB gelten ergänzend zu den im jeweiligen Auftrittsvertrag individuell vereinbarten Bedingungen. Bei Widersprüchen gehen die individuellen Regelungen des Auftrittsvertrages diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss
Ein Vertrag über einen Live-Auftritt kommt durch schriftliche Buchungsbestätigung (z. B. per E-Mail oder gesondertem Auftrittsvertrag) zwischen Künstler und Veranstalter zustande. Termin, Veranstaltungsort, Auftrittszeit, Honorar und sonstige individuelle Bedingungen richten sich nach dem jeweiligen Auftrittsvertrag bzw. der Buchungsbestätigung.
§ 3 Leistungsumfang und Spielzeit
Der Künstler erbringt die vereinbarte musikalische Live-Darbietung in der im Auftrittsvertrag festgelegten Spielzeit (üblich: 3 × 45 Minuten oder 2 × 70 Minuten). Aufbau, Abbau und Soundcheck sind nicht Bestandteil der Spielzeit; der Veranstalter gewährleistet rechtzeitigen Zugang zur Bühne.
Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters führen weder zu einer kostenlosen Verlängerung noch zu einer Verschiebung der vereinbarten Endzeit. Auftritte über die vereinbarte Spielzeit hinaus bedürfen der Zustimmung des Künstlers und werden gesondert vergütet (Richtwert: 100 € je angefangene 30 Minuten, sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart).
§ 4 Änderungen
Änderungen von Termin, Veranstaltungsort, Auftrittszeit oder wesentlichen Auftrittsbedingungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Künstlers. Eine ohne Zustimmung vorgenommene wesentliche Änderung, die dem Künstler die Durchführung unzumutbar macht, gilt als Absage durch den Veranstalter im Sinne von § 7.
§ 5 Vergütung und Zahlung
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrittsvertrag zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Vergütung ist unabhängig von Besucherzahl, Eintrittseinnahmen, Sponsoring oder dem wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung geschuldet; das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung trägt der Veranstalter.
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung per Überweisung nach Rechnungstellung und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Technik, Bühne und Sicherheit
Der Veranstalter stellt Bühne bzw. Spielfläche, Stromversorgung und die vereinbarte Veranstaltungstechnik gemäß den vom Künstler rechtzeitig vor dem Auftritt mitgeteilten technischen Anforderungen (Tech Rider) bereit und verantwortet Sicherheit, erforderliche Genehmigungen und Abnahmen. Weicht der Veranstalter von den technischen Anforderungen ab, stimmt er dies rechtzeitig vorher mit dem Künstler ab.
Der Künstler ist berechtigt, den Auftritt zu unterbrechen oder abzusagen, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht (z. B. Sicherheitsmängel, unsichere Bühne, gefährliche Stromversorgung, gefährliche Witterung, aggressives Publikumsverhalten). Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Veranstalters, bleibt der Vergütungsanspruch des Künstlers unberührt.
§ 7 Absage und Stornierung
Sagt der Veranstalter ab oder kann der Auftritt aus Gründen aus seinem Verantwortungsbereich (z. B. Wirtschaftlichkeit, Besucherzahl, Finanzierung, fehlende Genehmigungen, Organisation) nicht stattfinden, wird folgende Ausfallvergütung geschuldet, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist:
- bis 60 Tage vor dem Auftritt: 25 % der vereinbarten Vergütung
- 59 bis 14 Tage vor dem Auftritt: 50 % der vereinbarten Vergütung
- weniger als 14 Tage vor dem Auftritt: 100 % der vereinbarten Vergütung
Bei Absage am Veranstaltungstag selbst oder bei Abbruch nach Auftrittsbeginn aus Gründen aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters ist die volle Vergütung geschuldet. Bereits entstandene, nicht mehr stornierbare Reisekosten sind zusätzlich zu erstatten. Ein im Einzelfall nachweislich geringerer oder höherer Schaden bleibt beiden Parteien vorbehalten; weitergehende gesetzliche Ansprüche des Künstlers bleiben unberührt.
§ 8 Höhere Gewalt, Wetter und behördliche Maßnahmen
Wetter- und Witterungsrisiken sowie veranstaltungsbezogene behördliche Maßnahmen (z. B. wegen Genehmigungen, Sicherheitskonzept oder Besucherzahl) fallen in den Risikobereich des Veranstalters; eine deshalb erfolgende Absage richtet sich nach § 7 und stellt keine höhere Gewalt dar.
Echte höhere Gewalt (außergewöhnliche, bei Vertragsschluss unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, Krieg oder Terrorakte) berechtigt beide Parteien, sich unverzüglich um einen zumutbaren Ersatztermin zu bemühen. Gelingt dies nicht, gelten die gesetzlichen Vorschriften; eine Partei ist wegen des Eintritts echter höherer Gewalt nicht zum Schadensersatz verpflichtet, soweit sie das Ereignis nicht zu vertreten hat.
§ 9 Krankheit und Ersatzmusiker
Bei Erkrankung oder unvorhersehbarer Verhinderung einzelner Bandmitglieder darf der Künstler ohne Zustimmung des Veranstalters einen geeigneten Ersatzmusiker einsetzen, sofern die künstlerische Qualität des Auftritts dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird; die vereinbarte Vergütung bleibt hiervon unberührt. Ist der Auftritt trotz zumutbarer Bemühungen nicht durchführbar, prüfen die Parteien unverzüglich einen Ersatztermin; andernfalls bestehen wegen der unverschuldeten Verhinderung keine Ersatzansprüche gegen den Künstler, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Reise, Hotel und Catering
Reise-, Fahrt- und Nebenkosten sind, sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, mit der Gage abgegolten. Ist eine Übernachtung erforderlich, stellt der Veranstalter diese rechtzeitig bereit. Der Veranstalter stellt am Veranstaltungsort ausreichend alkoholfreie Getränke bereit; Art und Umfang eines etwaigen Caterings richten sich nach gesonderter Absprache.
§ 11 Foto, Video und Werbung
Der Veranstalter darf den Namen „FREISEIN FUNK UNIT“ ausschließlich zur Bewerbung der jeweils gebuchten Veranstaltung verwenden. Übliche Fotoaufnahmen zur Veranstaltungsdokumentation sind erlaubt. Eine vollständige Video- oder Tonaufzeichnung, ein Livestream sowie eine kommerzielle oder sonstige weitergehende Verwertung des Auftritts bedürfen der vorherigen Zustimmung des Künstlers und sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten.
§ 12 GEMA
Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und die Zahlung der hierfür anfallenden Gebühren verantwortlich. Dies führt nicht zu einer Kürzung der vereinbarten Vergütung.
§ 13 Haftung
Jede Partei haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihr schuldhaft verursachte Schäden. Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Instrumenten, Equipment oder sonstigem Eigentum des Künstlers, soweit diese durch ihn, seine Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstige Personen aus seinem Verantwortungsbereich verursacht werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Veranstalter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Künstlers Gerichtsstand.
Änderungen und Ergänzungen eines Auftrittsvertrages sowie dieser AGB sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Tech Rider, Stage Plot und Hospitality Rider sind, soweit vereinbart, Bestandteil des jeweiligen Auftrittsvertrages.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: August 2026
FREISEIN FUNK UNIT · Weert Jacobsen Kramer · Oberdorf 1a · 24235 Laboe
