AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Live-Auftritte

FREISEIN FUNK UNIT
vertreten durch Weert Jacobsen Kramer
Oberdorf 1 a
24235 Laboe

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über musikalische Live-Auftritte der

FREISEIN FUNK UNIT
vertreten durch Weert Jacobsen Kramer
Oberdorf 1 a
24235 Laboe

– nachfolgend „Künstler“ genannt.

1.2 Vertragspartner des Künstlers ist der jeweilige Veranstalter, Auftraggeber oder sonstige Vertragspartner – nachfolgend „Veranstalter“ genannt.

1.3 Diese AGB gelten insbesondere gegenüber Unternehmen, Veranstaltern, Agenturen, Städten, Gemeinden, Behörden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sonstigen professionellen Auftraggebern.

1.4 Die AGB gelten auch für künftige Verträge zwischen dem Künstler und dem Veranstalter, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

1.5 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten nur, wenn der Künstler ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.


2. Vertragsschluss

2.1 Ein Vertrag über einen Live-Auftritt kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Bestätigung des Engagements durch den Künstler oder durch Unterzeichnung eines Auftrittsvertrages zustande.

2.2 Eine verbindliche Buchung setzt insbesondere die Einigung über mindestens folgende Punkte voraus:

  • Veranstaltung,
  • Datum,
  • Veranstaltungsort,
  • Auftrittszeit,
  • vereinbarte Spielzeit,
  • Vergütung.

2.3 Angebote des Künstlers können, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden. Bis zur verbindlichen Bestätigung bleibt der Künstler an ein Angebot nicht gebunden.

2.4 Individuelle Vereinbarungen im Auftrittsvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.


3. Leistungsumfang

3.1 Der Künstler erbringt die im jeweiligen Auftrittsvertrag vereinbarte musikalische Live-Darbietung.

3.2 Maßgeblich für den Umfang der Leistung sind insbesondere:

  • Auftrittszeit,
  • vereinbarte Spielzeit,
  • Tech Rider,
  • Stage Plot,
  • Hospitality Rider,
  • sonstige ausdrücklich vereinbarte Anlagen.

3.3 Aufbau, Abbau und Soundcheck gehören nicht zur vereinbarten Spielzeit, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

3.4 Der Künstler ist nicht verpflichtet, über die vereinbarte Spielzeit hinaus aufzutreten.

3.5 Verzögerungen, die aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammen, führen nicht zu einer kostenlosen Verlängerung der Spielzeit.


4. Vergütung

4.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrittsvertrag oder der individuellen Buchungsvereinbarung.

4.2 Sämtliche vereinbarten Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

4.3 Die Vergütung ist unabhängig von

  • Besucherzahlen,
  • Eintrittseinnahmen,
  • Sponsoring,
  • Fördermitteln,
  • Getränkeumsätzen,
  • Merchandisingumsätzen,
  • sonstigen Einnahmen
  • und dem wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung

geschuldet.

4.4 Das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung trägt der Veranstalter.

4.5 Reise-, Fahrt-, Park-, Maut-, Übernachtungs- und sonstige auftrittsbezogene Kosten sind nur dann mit der Gage abgegolten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.


5. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

5.1 Sofern im Auftrittsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Rechnung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang fällig.

5.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.3 Der Künstler ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Veranstalters eine angemessene Vorauszahlung oder sonstige geeignete Zahlungssicherheit zu verlangen.

5.4 Wird eine berechtigt verlangte Zahlungssicherheit trotz angemessener Fristsetzung nicht geleistet, ist der Künstler berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit gesetzlich zulässig.

5.5 Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare auftrittsbezogene Kosten bleiben hiervon unberührt.


6. Absage durch den Veranstalter

6.1 Bei einer Absage durch den Veranstalter oder einer Nichtdurchführung des Auftritts aus Gründen aus dem Verantwortungs- oder Risikobereich des Veranstalters wird grundsätzlich folgende Ausfallvergütung geschuldet:

bis 60 Tage vor dem Auftritt:
25 % der vereinbarten Vergütung

59 bis 14 Tage vor dem Auftritt:
50 % der vereinbarten Vergütung

weniger als 14 Tage vor dem Auftritt:
100 % der vereinbarten Vergütung.

6.2 Als Absage gilt auch, wenn die Veranstaltung nicht ausdrücklich abgesagt wird, der Künstler den vereinbarten Auftritt aber aufgrund einer Entscheidung oder eines Umstands aus dem Verantwortungs- oder Risikobereich des Veranstalters nicht durchführen kann.

6.3 Dies gilt insbesondere bei:

  • geringer Besucherzahl,
  • fehlender Wirtschaftlichkeit,
  • fehlender Finanzierung,
  • Ausfall von Sponsoren,
  • Änderung des Veranstaltungskonzepts,
  • organisatorischen Schwierigkeiten,
  • fehlenden Genehmigungen,
  • ungeeigneter Infrastruktur.

6.4 Wird der Auftritt am Veranstaltungstag abgesagt oder kann er aus Gründen aus dem Verantwortungs- oder Risikobereich des Veranstalters nicht stattfinden, ist die volle vereinbarte Vergütung geschuldet.

6.5 Dies gilt insbesondere, wenn der Künstler bereits angereist, aufgebaut, vollständig spielbereit und zur Leistung bereit ist.

6.6 Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Reise-, Hotel-, Transport- und sonstige auftrittsbezogene Kosten sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie nicht bereits in der Vergütung enthalten sind.


7. Wetter und Witterung

7.1 Wetter- und Witterungsverhältnisse gehören grundsätzlich zum Risikobereich des Veranstalters.

7.2 Regen, Wind, Sturm, Gewitter, Hitze, Kälte und sonstige ungünstige Wetterbedingungen berechtigen den Veranstalter grundsätzlich nicht zur Kürzung oder Verweigerung der vereinbarten Vergütung.

7.3 Sagt der Veranstalter die Veranstaltung wegen des Wetters ab, gilt dies als Absage nach Ziffer 6.

7.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltung so zu planen und durchzuführen, dass der Auftritt unter den zu erwartenden Witterungsbedingungen sicher durchgeführt werden kann.

7.5 Die Verpflichtung des Veranstalters zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt unberührt, wenn der Künstler wegen einer konkreten erheblichen Gefährdung von Personen oder Equipment den Auftritt nicht beginnen, unterbrechen oder abbrechen muss und die Gefährdung dem Verantwortungs- oder Risikobereich des Veranstalters zuzurechnen ist.


8. Behördliche Maßnahmen

8.1 Der Veranstalter ist für sämtliche für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Anzeigen, Abnahmen und behördlichen Voraussetzungen verantwortlich.

8.2 Behördliche Auflagen oder Untersagungen, die die konkrete Veranstaltung, den Veranstaltungsort oder deren Organisation betreffen, fallen grundsätzlich in den Verantwortungs- und Risikobereich des Veranstalters.

8.3 Dies gilt insbesondere für behördliche Maßnahmen aufgrund von:

  • fehlenden Genehmigungen,
  • Sicherheitskonzepten,
  • Besucherzahlen,
  • Lärmschutz,
  • Veranstaltungsort,
  • Bühnen- oder Veranstaltungsabnahmen,
  • fehlender Infrastruktur.

8.4 Soweit der Künstler zur vereinbarten Leistung bereit und in der Lage war und die behördliche Maßnahme nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Künstlers verursacht wurde, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.


9. Höhere Gewalt

9.1 Echte höhere Gewalt liegt vor, wenn ein außergewöhnliches, von außen kommendes Ereignis eintritt, das bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, außerhalb des Einflussbereichs beider Parteien liegt und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert oder abgewendet werden kann.

9.2 Hierzu können insbesondere außergewöhnliche Naturkatastrophen, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte, großflächige Schadensereignisse oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.

9.3 Die Parteien werden bei Eintritt echter höherer Gewalt unverzüglich prüfen, ob ein zumutbarer Ersatztermin vereinbart werden kann.

9.4 Kann kein Ersatztermin gefunden werden und ist die Durchführung objektiv unmöglich, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9.5 Die vorstehenden Regelungen zu Wetterereignissen und veranstaltungsbezogenen behördlichen Maßnahmen bleiben unberührt.


10. Krankheit und Verhinderung

10.1 Ist ein einzelnes Bandmitglied krank oder aus einem wichtigen, unvorhersehbaren Grund verhindert, darf der Künstler einen geeigneten Ersatzmusiker einsetzen.

10.2 Die Zustimmung des Veranstalters ist hierfür nicht erforderlich, sofern die musikalische und künstlerische Qualität des Auftritts nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

10.3 Der Einsatz eines geeigneten Ersatzmusikers berechtigt nicht zur Kürzung der vereinbarten Vergütung.

10.4 Ist der Auftritt aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines vergleichbaren unabwendbaren Ereignisses trotz zumutbarer Bemühungen nicht durchführbar, werden die Parteien einen Ersatztermin prüfen.

10.5 Eine unverschuldete Erkrankung oder Verhinderung des Künstlers begründet keine Schadensersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig.


11. Veranstalterpflichten

Der Veranstalter hat insbesondere sicherzustellen:

  • geeignete und sichere Bühne bzw. Spielfläche,
  • ausreichende Stromversorgung,
  • vereinbarte Veranstaltungstechnik,
  • erforderliche Genehmigungen,
  • erforderliche Abnahmen,
  • geeignete Sicherheitsmaßnahmen,
  • Zugang zum Veranstaltungsort,
  • ausreichend Zeit für Aufbau und Soundcheck,
  • Schutz des Künstler-Equipments,
  • verantwortlicher Ansprechpartner vor Ort.

Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Organisation der Veranstaltung verantwortlich.


12. Technik und Tech Rider

12.1 Der Tech Rider des Künstlers kann Bestandteil des jeweiligen Auftrittsvertrages werden.

12.2 Der Veranstalter verpflichtet sich, die darin festgelegten technischen Anforderungen einzuhalten oder gleichwertige Alternativen vorher mit dem Künstler abzustimmen.

12.3 Der Veranstalter ist für die von ihm bereitgestellte Veranstaltungstechnik verantwortlich.

12.4 Bei erheblichen technischen oder sicherheitsrelevanten Mängeln ist der Künstler berechtigt, den Auftritt bis zur Beseitigung der Mängel zu unterbrechen oder nicht durchzuführen.

12.5 Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Veranstalters, bleibt der Vergütungsanspruch des Künstlers unberührt.


13. Bühnen- und Sicherheitsabnahme

13.1 Der Veranstalter gewährleistet, dass Bühne, Spielfläche, Stromversorgung und Veranstaltungstechnik vor Beginn des Auftritts ordnungsgemäß geprüft und für die Veranstaltung freigegeben sind.

13.2 Der Künstler ist nicht verpflichtet, technische oder baurechtliche Prüfungen des Veranstalters zu übernehmen.

13.3 Der Künstler darf den Auftritt verweigern oder unterbrechen, wenn konkrete erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen.


14. Zusatzspielzeit und Überstunden

14.1 Zusätzliche Spielzeit bedarf der Zustimmung des Künstlers.

14.2 Eine zusätzliche Spielzeit wird gesondert vergütet.

14.3 Die konkrete Vergütung ergibt sich aus dem Auftrittsvertrag oder einer individuellen Vereinbarung.

14.4 Der Künstler ist nicht verpflichtet, eine gewünschte Verlängerung der Spielzeit zu akzeptieren.


15. Reise, Unterkunft und Verpflegung

15.1 Reise- und Übernachtungskosten werden nur dann von der Gage umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

15.2 Bei erforderlicher Übernachtung stellt der Veranstalter eine angemessene Hotelunterkunft für die tatsächlich erforderliche Anzahl der Bandmitglieder zur Verfügung, sofern dies vereinbart wurde.

15.3 Der Veranstalter stellt während des Aufenthalts am Veranstaltungsort ausreichend alkoholfreie Getränke zur Verfügung.

15.4 Catering oder warme Mahlzeiten werden entsprechend der individuellen Vereinbarung bzw. des Hospitality Riders bereitgestellt.


16. Merchandise

16.1 Der Künstler ist berechtigt, am Veranstaltungsort eigenes Merchandise anzubieten und zu verkaufen.

16.2 Der Veranstalter erhält keine Beteiligung an den Merchandise-Erlösen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

16.3 Der Veranstalter stellt nach Möglichkeit eine geeignete Verkaufsfläche zur Verfügung.


17. Exklusivität

17.1 Eine Exklusivität zugunsten des Veranstalters besteht grundsätzlich nicht.

17.2 Der Künstler bleibt berechtigt, weitere Engagements anzunehmen.

17.3 Eine örtliche oder zeitliche Exklusivität bedarf einer ausdrücklichen individuellen Vereinbarung.


18. Werbung, Foto, Video und Livestream

18.1 Der Veranstalter darf den Namen und die Bezeichnung FREISEIN FUNK UNIT zur Bewerbung der vereinbarten Veranstaltung verwenden.

18.2 Eine darüber hinausgehende Nutzung des Namens oder von Bildmaterial des Künstlers bedarf der Zustimmung des Künstlers.

18.3 Einzelne Fotoaufnahmen zur Veranstaltungsdokumentation sind zulässig, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

18.4 Eine vollständige Audio- oder Videoaufzeichnung, Veröffentlichung, kommerzielle Verwertung oder ein Livestream der Darbietung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Künstlers.

18.5 Mit Zahlung der vereinbarten Gage werden keine weitergehenden Nutzungsrechte an der künstlerischen Darbietung übertragen.


19. GEMA und Künstlersozialabgabe

19.1 Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA verantwortlich, soweit er hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

19.2 Der Veranstalter trägt die hierfür anfallenden Gebühren.

19.3 Eine gegebenenfalls anfallende Künstlersozialabgabe trägt der jeweils gesetzlich Verpflichtete.

19.4 Die Künstlersozialabgabe ist nicht Bestandteil der vereinbarten Gage und darf nicht von dieser abgezogen werden.


20. Haftung und Schäden am Equipment

20.1 Der Veranstalter ist für die Sicherheit des Veranstaltungsortes und den angemessenen Schutz des vom Künstler eingebrachten Equipments verantwortlich.

20.2 Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Instrumenten, Equipment und sonstigem Eigentum des Künstlers, soweit diese durch ihn, seine Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstige Personen aus seinem Verantwortungsbereich verursacht werden.

20.3 Der Künstler haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm schuldhaft verursachte Schäden.


21. Abbruch oder Nichtdurchführung aus Sicherheitsgründen

21.1 Der Künstler ist berechtigt, den Auftritt zu unterbrechen oder nicht durchzuführen, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht.

21.2 Dies gilt insbesondere bei:

  • unsicherer Bühne,
  • gefährlicher Stromversorgung,
  • gefährlichen Witterungsbedingungen,
  • erheblichen technischen Gefahren,
  • aggressivem oder gefährlichem Publikumsverhalten.

21.3 Liegt die Ursache im Verantwortungs- oder Risikobereich des Veranstalters, bleibt die vereinbarte Vergütung geschuldet.


22. Änderungen von Ort und Zeit

22.1 Eine wesentliche Änderung des Veranstaltungsortes, der Auftrittszeit oder sonstiger wesentlicher Auftrittsbedingungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Künstlers.

22.2 Führt eine Änderung zu erheblichen zusätzlichen Kosten, Reisezeiten, technischen Anforderungen oder sonstigen Belastungen, kann der Künstler die Zustimmung verweigern.

22.3 Wird eine wesentliche Änderung ohne Zustimmung des Künstlers vorgenommen und ist die Durchführung dadurch unzumutbar, gilt dies als Absage durch den Veranstalter.


23. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Veranstalter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen des Künstlers aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur hinsichtlich Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeübt werden.


24. Aufrechnung bei Stornierung

Ansprüche des Veranstalters auf Rückzahlung oder Minderung der vereinbarten Vergütung wegen einer Absage durch den Veranstalter bestehen nur nach Maßgabe des jeweiligen Auftrittsvertrages und der gesetzlichen Vorschriften.

Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Rechte bleibt beiden Parteien vorbehalten.


25. Datenschutz

Der Künstler verarbeitet personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und soweit dies für Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Künstlers auf dessen Website.


26. Rangfolge der Vertragsunterlagen

Bei mehreren Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:

  1. individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
  2. Auftrittsvertrag,
  3. Tech Rider,
  4. Hospitality Rider,
  5. sonstige ausdrücklich einbezogene Anlagen,
  6. diese AGB.

Individuelle Vertragsabreden haben unabhängig von dieser Rangfolge Vorrang vor diesen AGB. Dies entspricht auch dem gesetzlichen Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung.


27. Gerichtsstand und anwendbares Recht

27.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

27.2 Ist der Veranstalter Kaufmann, Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz des Künstlers vereinbart.

27.3 Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Zuständigkeitsordnung.


28. Schlussbestimmungen

28.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Auftrittsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

28.2 An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

28.3 Änderungen und Ergänzungen der individuellen Auftrittsvereinbarung sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.

28.4 Diese AGB können für zukünftige Vertragsabschlüsse geändert werden. Für bereits geschlossene Verträge gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogenen AGB.